Satzung des TUS Koblenz Fanclubs „Müllemer Junge“

§ 1 Name

(1)        Der Verein führt den Namen „Müllemer Junge.

(2)        Für den Verein ist die Eintragung in das Vereinsregister zu

            beantragen.  

(3)        Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz

            e.V. 

(4)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Sitz  

Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim-Kärlich.

 

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins  

(1)         Vereinszweck ist die vorwiegend ideelle Unterstützung des Vereins „TuS Koblenz“, insbesondere die Organisation von Besuchen von Spielen der TuS Koblenz einschließlich bei Auswärtsspielen die Organisation der Anreise, Kontakt zum Verein (Verantwortliche und Spieler), der Austausch mit anderen Fanclubs sowie das gesellige Beisammensein seiner Vereinsmitglieder.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 

            eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-

schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen bedarf es hierzu der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

(2)        Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, der durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgt. 

(3)        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

(4)        Natürliche oder juristische Personen, die sich um TuS Koblenz oder den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit.

(5)        Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen, Leistungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse des Vorstands gebunden.

(6)        Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab 18 Jahren.

(7)        Die jährlichen Mitgliedsbeiträge, Außenstände sowie ggfls. Schulden sind unaufgefordert termingerecht zu zahlen.

(8)        Jedes Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit – der Würde des Vereins entsprechend – zu verhalten.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft  

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)        Der Austritt kann frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft erfolgen.

(3)        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung wird erst durch eine schriftliche Bestätigung eines Vorstandsmitgliedes wirksam nach Erledigung sämtlicher ausstehender Pflichten und Zahlungen.

(4)        Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(5)        Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

(6)        Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schrift­lichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluß kann dann das Mitglied Berufung an den Ältestenrat binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Ältestenrat hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(7)        Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Auszahlung von anteiligem Vereinsvermögen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag  

(1)        Der Verein beschafft seine Mittel durch Zahlungen und Beiträge seiner Mitglieder, sowie durch Spenden.

(2)        Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im Januar eines

            jeden Kalenderjahres fällig.

(3)        Die Staffelung und die Höhe der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins  

(1)        Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung  

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt.

(2)             Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

(3)        Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4)        Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Versammlung die Ergänzungen bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 30% der Mitglieder den Vorstand hierzu unter Angabe des Zwecks  und der Gründe auffordern.  Die Ladungsfrist ist für diesen Fall auf 10 Tage abgekürzt. Bei Ausspruch der Einladung sind die Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung anzugeben.

(6)        Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.

(7)        Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie seine Entlastung

- die Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts des

  Vorstandes und

              des Kassenprüfungsberichts.

- die Wahl der Kassenprüfer und ihre Entlastung.

- die Billigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichtes und die

  Höhe

              Mitgliedsbeiträge

- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(8)        Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der Erschienenen – beschlussfähig. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(9)        Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher

            Mehrheit gefasst.

(10)      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis eine Stimmenmehrheit erreicht worden ist.

(11)      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Abschrift zu übersenden ist. Eine Anfechtung der Beschlüsse oder des Protokolls ist nur binnen eines Monats nach Übersendung des Protokolls zulässig, ansonsten sind allein durch Fristablauf alle Rechte verwirkt.

 

§ 9 Vorstand  

(1)        Der Vorstand setzt sich aus den fünf folgenden Mitgliedern zusammen:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Kassierer

- dem Schriftführer

- dem Beisitzenden.

(2)        Zu Vorstandsmitglieder können Mitglieder des Vereins ab 18 Jahren

            gewählt werden.

(3)        Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, gegebenenfalls auch länger bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf des zweiten Jahreszeitraumes.

(4)        Die Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgt versetzt ein Jahr nach der Wahl des ersten Vorsitzenden, des Kassierers und des Beisitzenden.

(5)        Daraus ergibt sich, dass in jedem Jahr zur Mitgliederversammlung Wahlen zu bestimmten Vorstandsposten durchzuführen sind.

(6)        Die Nachwahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden. Das Amt wird von dem Gewählten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung verwaltet, dann erfolgt eine Neuwahl für den Rest der regulären Amtszeit.

(7)        Der Vorstand führt die nach Gesetz und dieser Satzung bestehenden Aufgaben aus und erledigt die Aufgaben in ordnungsgemäßer Weise.  Er hat dabei insbesondere folgende Verpflichtungen:

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der  Tagesordnung.

- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.

- die Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten.

- die Kassenführung.

(8)        Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann einstimmig für einzelne oder bestimmte Fälle ein einzelnes Vorstandsmitglied bevollmächtigen.

(9)        Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Fälle schuldhaften Verhaltens bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.

 

§ 10            Kassenprüfer

1.         Auf Vorschlag des Vorstandes bestellen die ordentlichen Mitglieder aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Vereinskasse einmal jährlich prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein Kassen-Prüfungsbericht anzufertigen.

2.         Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Prüfung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.

3.         Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4.         Der Kassenprüfer werden verpflichtet, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt ebenso gegenüber den anderen Vereinsmitgliedern.

 

§ 11            Schriftführer

1.         Der Schriftführer schreibt bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen die jeweiligen Protokolle. Jedes Protokoll trägt die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers, im seinem Verhinderungsfall die des Protokollführers.

2.         Der Schriftführer sammelt aufhebenswerte Dokumente aus dem Vereinsleben und hilft mit bei der schriftlichen Darlegung der Vereinsaktivitäten, letztlich bis zur Internetpräsentation.

 

§ 12            Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.         Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muß in der mit der Einladung versandten Tagesordnung enthalten sein.

2.         Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle Mitglieder des Vereins schriftlich einzuladen sind.

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 75% der Mitglieder persönlich erschienen sind und eine Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder für die Auflösung votiert.

3.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die „TuS Koblenz“, die es ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

 

Mülheim-Kärlich, den 05.September 2008